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STEUERAUFSCHUB BEI ERSATZBESCHAFFUNG Wer sein Eigenheim verkauft und ein neues erwirbt, soll im Interesse der Mobilität nicht durch die Grundstückgewinnsteuer daran gehindert werden, den vollen Verkaufserlös in das Ersatzobjekt zu investieren. Daher sieht das Gesetz für solche Fälle einen Steueraufschub vor. Dieser muss laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts in allen Kantonen einheitlich nach der so genannten absoluten Methode ermittelt werden. Gemäss Steuerharmonisierungsgesetz wird die Steuer aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Beispiel:
Lösung:
Beispiel: Ersatzgrundstück
Steueraufschub Fr. 1'320'000 ./. Fr. 1'000'000 = Fr. 320'000 Wird der Veräusserungserlös lediglich teilweise in das Ersatzgrundstück reinvestiert und liegt der Erwerbspreis des Ersatzgrundstücks tiefer als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft, findet kein Steueraufschub statt.
Veräusserungserlös im Jahre 2002 Fr. 1'500'000 Anlagekosten (Erwerbspreis im Jahre 1992 Ersatzgrundstück Erwerbspreis im Jahre 2002 Fr. 870'000
Achtung: Der Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung wird nur solange aufgeschoben, wie die Voraussetzungen des Steueraufschubs erfüllt sind. Wird z.B. das Eigenheim infolge Umzuges in eine Alterssiedlung oder ein Altersheim vermietet, entfällt die Voraussetzung der Ersatzbeschaffung und der aufgeschobene Grundstückgewinn wird besteuert. Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung beantworten wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. Sie erreichen uns telefonisch unter 032 623 18 70 oder senden Sie uns ein E-Mail an info@bargetzitreuhand.ch, damit wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen können.
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