AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige, welche noch nicht im AHV-Alter sind, mit Ehepartner im AHV-Rentenalter
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Ihre Ehefrau oder ihr Ehemann erwerbstätig ist und mindestens den Beitrag von CHF 850.– (doppelter Mindestbeitrag) leistet.
Nichterwerbstätige müssen jedoch separat mit der AHV abrechnen wenn...
· sie noch nicht im AHV-Alter stehen
· ihr Ehepartner zwar mindestens einen Beitrag von CHF 850.– (doppelter Mindestbeitrag) leistet
·
aber bereits im AHV-Rentenalter ist.
Fazit:
Nichterwerbstätige, welche noch nicht im AHV-Alter sind, mit Ehepartner im AHV-Rentenalter müssen bei der AHV angemeldet werden und eigene Beiträge bezahlen.
Beispiel:
Ehefrau 60 Jahre alt
Nicht erwerbstätig
Ehemann 67 Jahre alt
AHV-Renten-Empfänger
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von
CHF 50'000.– im Jahr
Die Ehefrau muss zusätzlich bei der Ausgleichskasse angemeldet werden, denn die AHV-Beiträge, welche der Ehemann einzahlt, gelten für die Ehefrau nicht. Die Ehefrau muss separat mit der Ausgleichskasse abrechnen.
Präzisierung:



