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AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige

AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige, welche noch nicht im AHV-Alter sind, mit Ehepartner im AHV-Rentenalter

 

 

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Ihre Ehefrau oder ihr Ehemann erwerbstätig ist und mindestens den Beitrag von CHF 850.– (doppelter Mindestbeitrag) leistet.

 

 

Nichterwerbstätige müssen jedoch separat mit der AHV abrechnen wenn...

 

·         sie noch nicht im AHV-Alter stehen

·         ihr Ehepartner zwar mindestens einen Beitrag von CHF 850.– (doppelter Mindestbeitrag) leistet

·         aber bereits im AHV-Rentenalter ist.

 

 

Fazit:

 

Nichterwerbstätige, welche noch nicht im AHV-Alter sind, mit Ehepartner im AHV-Rentenalter müssen bei der AHV angemeldet werden und eigene Beiträge bezahlen.

 

 

 

Beispiel:

 

Ehefrau          60 Jahre alt

                        Nicht erwerbstätig

 

Ehemann       67 Jahre alt

                        AHV-Renten-Empfänger

                        Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von

                        CHF 50'000.– im Jahr

 

Die Ehefrau muss zusätzlich bei der Ausgleichskasse angemeldet werden, denn die AHV-Beiträge, welche der Ehemann einzahlt, gelten für die Ehefrau nicht. Die Ehefrau muss separat mit der Ausgleichskasse abrechnen.

 

(Eidg. Versicherungsgericht, 130 V 49)
 

Präzisierung:
 
Mit dem Bundesgerichtsurteil H73/06 vom 26. Januar 2007 wird der oben aufgeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts wie folgt präzisiert:
 
Falls die Ehefrau (im vorhergehenden Beispiel) vor weiteren Einzahlungen die maximale AHV-Rente erhält, entfällt die Pflicht zu Abrechnung als Nichterwerbstätige.